Antwort des Stadtrates
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GR
Nr.
2001/921
Zürich,
den 22. August
2001
DER
STADTRAT
VON
ZÜRICH
an den Gemeinderat
Sehr geehrter
Herr
Präsident
Sehr geehrte Damen
und Herren
Am
28. Februar
2001 reichten
die
Gemeinderäte
Mauro
Tuena
(SVP)
und
Jürg
Casparis
(SVP)
folgende
Motion
GR
Nr.
2001/92
ein:
Der
Stadtrat
wird
aufgefordert,
die gesetllichen
Grundlagen
dafür
lU schaf-
fen, dass in
der Stadt Zürich
lUm
Zweck
der
Kriminalitätsbekämpfung
und
des Drogendeals grossräumig Videoüberwachungssysteme
eingesetzt werden
können.
Begründung:
Die
Zustände
belüglich
Kriminalität,
Drogenhandel
und Drogenkonsum
an
unzähligen
Orten
in
der
Stadt
Zürich
sind
unhaltbar.
Da
es offensichtlich
nicht
gelingt, diese Situation
mit
den bisherigen
Mitteln
und Massnahmen in
den Griff
lU bekommen, sind andere Lösungen gefragt. Die
Erfahrung
in an-
deren
Städten
(in
England
und
Deutschland)
hat geleigt,
dass nach der
In-
stallation
solcher Videoüberwachungssysteme
die Kriminalitätsrate
drastisch
abnimmt.
Zudem
wirken
Videoüberwachungssysteme
präventiv.
1.
Nach
§
90
der
Geschäftsordnung
des
Gemeinderates
(GeschO
GR)
sind
Motionen
selbständige
Anträge,
die
den
Stadtrat
ver-
pflichten,
den
Entwurf
für
den
Erlass,
die
Änderung
oder
die
Auf-
hebung
eines
Beschlusses
vorzulegen,
der
in
die
Zuständigkeit
der
Gemeinde
oder
des
Gemeinderates
fällt.
Gernäss
Art.
91
Abs.
2
GeschO
GR
hat
der
Stadtrat
innerhalb
von
sechs
Monaten
seit
Einreichung
eine
schriftliche
Begründung
zu
geben,
wenn
er
die
Entgegennahme
einer
Motion
ablehnt.
2.
Gernäss
§ 74 Abs.l
des Gemeindegesetzes
vom
6. Juni
1926
steht
der
Exekutive
bzw.
dem
Stadtrat
unter
anderem
die
Besorgung
der
ges,arnten
Ortspolizei
zu.
DiePolizeiorgane
haben
die
öffent-
liche
Ruhe
und
Ordnung
aufrechtzuerhalten.
Sie sorgen
für
die
Si-
cherheit
von
Personen
und
Eigentum,
verhindern
Verbrechen,
Vergehen
und
Übertretungen,
kehren
das
Nötige
vor,
um
Fehl-
bare
der
Bestrafung
zuzuführen
und
erfüllen
andere
ihnen
durch
das
Gesetz
zugewiesene
Aufgaben
(Art.
2 der
Allgemeinen
Poli-
zeiverordnung
vom
30. März
1977).
Mit
der
vorliegenden
Motion
wird
beabsichtigt,
die
Kriminalität
und
insbesondere
den
Drogenhandel
bzw.
-konsum
in
der
Stadt
Zürich
zu
bekämpfen,
was
zweifellos
in
den
Aufgabenbereich
der
Stadtpolizei
Zürich
irn
oben
umschriebenen
Sinne
fällt.
In
Bezug
auf
die
zur
Erfüllung
dieser
Aufgabe
einzusetzenden
Mittel
gilt
es
zu klären,
welche
rechtlichen
Voraussetzungen
für
die
Installation
elektronischer
Bildüberwachungssysteme
erfüllt
sein
müssen.
In
seiner
Stellungnahme
zur
vorliegenden
Motion
vertritt
der
Datenschutzbeauftragte
der
Stadt
Zürich
die
Meinung,
dass
die
obgenannten
polizeilichen
Generalklauseln
keine
-insbesondere
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keine
allgemeine
und
präventive
-Videoüberwachung
erlauben
würden. Für das Bearbeiten
von solchen Personendaten seien die
strengen Voraussetzungen von
§ 5 des Gesetzes über
den Schutz
von
Personendaten vom 6. Juni
1993 (DSG)
und Art.
5 der allge-
meinen Datenschutzverordnung
der Stadt Zürich
vom 5. Novem-
ber
1997 (ADSV)
zu beachten. Das von
den Motionären
vorge-
schlagene Vorgehen, zuerst eine gesetzliche Grundlage
zu schaf-
fen und erst danach eine Videoüberwachung
einzurichten,
sei des-
halb
grundsätzlich
korrekt.
Nach Ansicht
des städtischen Daten-
schutzbeauftragten
müsste indessen der
Zweck
der
Installation
von
Videoüberwachungskameras
wesentlich
präziser
formuliert
werden als mit
der sich im Motionstext
findenden
Wendung «zum
Zweck
der
Kriminalitätsbekämpfung
undzur
Bekämpfung
des
Drogendeals».
Sodann
wird
festgehalten,
dass die
angestrebte
Videoüberwachung
jedenfalls
nicht
grossräumig erfolgen
dürfe.
Der
Datenschutzbeauftragte
der Stadt Zürich
weist weiter
darauf
hin,
dass der
kantonale
Datenschutzbeauftragte
angekündigt
habe, ein Projekt
zum Thema Videoüberwachung
zu initiieren
und
den
Gemeinden
im
Herbst
des laufenden
Jahres Handlungsan-
weisungen mit
einem Mustergesetz zur Verfügung
zu stellen. Zu-
dem
werde
er
am
«Symposium
on
Privacy
and
Security»
vom
1./2. November
2001 im
Kongresshaus Zürich
einen
halben
Tag
dem Thema
«Surveillance
-Videoüberwachung
im
öffentlichen
Raum»
widmen.
Angesichts
der Absicht,
auf
kantonaler
Ebene
den
Einsatz
von
Videoüberwachungssystemen
gesetzlich
zu
re-
geln, ist von
der
Schaffung rechtlicher
Grundlagen
auf
Gemein-
destufe vorläufig
abzusehen. Ein
anderes Vorgehen
könnte
letzt-
lich zur Folge haben. dass städtische Vorschriften
in Widerspruch
zu übergeordnetem
Recht geraten könnten.
Selbst wenn -entge-
gen den Ausführungen
des städtischen Datenschutzbeauftragten
-davon
ausgegangen würde, dass § 74 des Gemeindegesetzes und
Art.2
der Allgemeinen
Polizeiverordnung
für die Installation
von
Videoüberwachungssystemen
eine
ausreichende
gesetzliche
Grundlage
bilden
würden,
erscheint es angezeigt, von
der gross-
räumigen
Einrichtung
von
Überwachungssystemen
abzusehen,
bis
die
kantonalen
Vorgaben
und
Rahmenbedingungen
hierfür
feststehen.
3.
Aus polizeilicher
Sicht ist vorweg festzuhalten, dass die präventive
Wirkung
von
Videoüberwachungssystemen
grundsätzlich
bejaht
werden kann. Die
Installation
solcher Anlagen
erscheint indessen
nur
insoweit
sinnvoll,
als
ein
sofortiges
polizeiliches
Handeln
überhaupt möglich ist, sobald Bilder
übermittelt
werden, die einen
Einsatz
der
Ordnungskräfte
notwendig
machen. Voraussetzung
für
ein solches polizeiliches
Einschreiten
wäre die Einrichtung
ei-
ner Einsatzzentrale,
von der aus die Videoüberwachungskameras
permanent
bedient
und die vom
Überwachungssystem
Übermit-
telten
Bilder
auf
den
Monitoren
laufend
ausgewertet
werden
könnten.
Unabdingbar
wären
zudem
genügend
grosse, ständig
einsatzbereite
Polizeieinheiten,
möglicherweise
auf
dezentrale
Standpunkte
verteilt.
Solche Einheiten
müssten rund
um die Uhr
zur Verfügung
stehen, ohne durch
weitere
Aufträge
gebunden zu
sein. Sind diese Bedingungen
nicht
erfüllt,
so würden
die
Über-
wachungskameras
zwar
kurzfristig
zu
einem
erhöhten
Sicher-
heitsgefühl
der Bevölkerung
beitragen.
Bliebe
eine schnelle Re-
aktion
der
Polizeikräfte
auf mit
dem Videoüberwachungssystem
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-
wahrgenommene
kriminelle
Vorgänge
aber
aus, wäre
die
Wirk-
samkeit
der
Kameras
erheblich
in
Frage gestellt.
da sich mittel-
und längerfristig
delinquierende
Personen oder Personengruppen
nicht
mehr
davon
abschrecken
liessen. Auch
sollte
nicht
ausser
Acht
gelassen werden, dass die Überwachung
ganzer Gebiete
mit-
tels Kamerasystemen
durch
einen
grossen Teil
der
Bevölkerung
nur sehr schwer akzeptiert
werden dürfte
und dass -anders
als in
Städten, die latent
von Terrorakten
bedroht
sind -in
Zürich
keine
Bedrohungslage gegeben ist, die den Einsatz solcher Mittel
recht-
fertigen
würde.
.
Ergänzend
zu den
rechtlichen
Erwägungen
des Datenschutzbe-
auftragten
der Stadt ZÜrich ist aus polizeilicher
Sicht anzumerken,
dass datenschutzrechtliche
Einschränkungen
des Einsatzes
von
Videoüberwachungssystemen
den damit
verfolgten
Zweck
allen-
falls einschneidend
einschränken
könnten.
Dürften
etwa die Ge-
sichter
der
durch
die
Überwachungskameras
aufgenommenen
Personen nicbt
erkennbar
sein, so würde
sich die Präventionswir-
kung
dieser
Massnahmen
wesentlich
verringern;
selbstredend
wäre auch die Fahndung nach Täterinnen
und Tätern
erheblich
er-
schwert, wenn nicht
gar ausgeschlossen. Ob
solche Einsatzmittel
dann noch sinnvoll
sind, ist eine andere Frage.
4.
Zusammenfassend ist
festzuhalten,
dass die
Installation
von
vi-
deoÜberwachungssystemen durchaus eine sinnvolle
und wirksame
Massnahme zur Verbrechensbekämpfung
sein kann; dies aber nur,
wenn
ein zusätzlicher,
enorm
personeller,
materieller
und
damit
auch finanzieller
Aufwand
in Kauf
genommen wird. In diesem Zu-
sammt:nhang gilt
es zu beachten, dass die Stadtpolizei
Zürich
mit
dem bestehenden Personalbestand nicht
in der
Lage wäre, diese
zusätzliche intensive
und aufwendige Überwachungsarbeit
zu be-
wäJtigen. Der
gezielte,
nicht
grossräumige
und
nicht
flächen-
deckende
Einsatz
von
Kameras
in
klar
definierten
Situationen
wird
zur
Verbrechensbekämpfung
aber
befürwortet
und
auch
praktiziert.
Darüber
hinaus sind auch datenschutzrechtliche
Pro-
bleme zu lösen, die vorerst auf kantonaler
Ebene angegangen wer-
den, weshalb von einer
Regelung auf Gemeindeebene
vorerst
ab-
gesehen werden
sollte. Aus
den angeführten
Gründen
lehnt
der
Stadtrat die Entgegennahme
der Motion
ab.
Mit
vorzüglicher
Hochachtung
Im
Namen
des
Stadtrates
der Stadtpräsident
Josef
Estermann
der Stadtschreiber
Martin
Brunner
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