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Motion

von Mauro Tuena (SVP)
und Jürg Casparis (SVP)

Der Stadtrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass in der Stadt Zürich zum Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und des Drogendeals grossräumig Videoüberwachungssysteme eingesetzt werden können.

Begründung:

Die Zustände bezüglich Kriminalität, Drogenhandel und Drogenkonsum an unzähligen Orten in der Stadt Zürich sind unhaltbar. Da es offensichtlich nicht gelingt, diese Situation mit den bisherigen Mitteln und Massnahmen in den Griff zu bekommen, sind andere Lösungen gefragt. Die Erfahrung in anderen Städten (in England und Deutschland) hat gezeigt, dass nach der Installation solcher Videoüberwachungssysteme die Kriminalitätsrate drastisch abnimmt. Zudem wirken Videoüberwachungssysteme präventiv.


Antwort des Stadtrates


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I
GR Nr. 2001/921
Zürich, den 22. August 2001
DER STADTRAT
VON ZÜRICH
an den Gemeinderat
Sehr geehrter Herr Präsident
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 28. Februar 2001 reichten die Gemeinderäte Mauro Tuena (SVP)
und Jürg Casparis (SVP) folgende Motion GR Nr. 2001/92 ein:
Der Stadtrat wird aufgefordert, die gesetllichen Grundlagen dafür lU schaf-
fen, dass in der Stadt Zürich lUm Zweck der Kriminalitätsbekämpfung und
des Drogendeals grossräumig Videoüberwachungssysteme eingesetzt werden
können.
Begründung:
Die Zustände belüglich Kriminalität, Drogenhandel und Drogenkonsum an
unzähligen Orten in der Stadt Zürich sind unhaltbar. Da es offensichtlich
nicht gelingt, diese Situation mit den bisherigen Mitteln und Massnahmen in
den Griff lU bekommen, sind andere Lösungen gefragt. Die Erfahrung in an-
deren Städten (in England und Deutschland) hat geleigt, dass nach der In-
stallation solcher Videoüberwachungssysteme die Kriminalitätsrate drastisch
abnimmt. Zudem wirken Videoüberwachungssysteme präventiv.
1. Nach § 90 der Geschäftsordnung
des Gemeinderates
(GeschO
GR) sind Motionen selbständige Anträge, die den Stadtrat ver-
pflichten, den Entwurf für den Erlass, die Änderung oder die Auf-
hebung eines Beschlusses vorzulegen, der in die Zuständigkeit der
Gemeinde oder des Gemeinderates fällt. Gernäss Art. 91 Abs. 2
GeschO GR hat der Stadtrat innerhalb von sechs Monaten seit
Einreichung eine schriftliche Begründung zu geben, wenn er die
Entgegennahme einer Motion ablehnt.
2. Gernäss § 74 Abs.l des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 steht
der Exekutive bzw. dem Stadtrat unter anderem die Besorgung
der ges,arnten Ortspolizei zu. DiePolizeiorgane
haben die öffent-
liche Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten.
Sie sorgen für die Si-
cherheit von Personen und Eigentum, verhindern Verbrechen,
Vergehen und Übertretungen,
kehren das Nötige vor, um Fehl-
bare der Bestrafung zuzuführen und erfüllen andere ihnen durch
das Gesetz zugewiesene Aufgaben (Art. 2 der Allgemeinen Poli-
zeiverordnung vom 30. März 1977).
Mit der vorliegenden Motion wird beabsichtigt, die Kriminalität
und insbesondere den Drogenhandel
bzw. -konsum in der Stadt
Zürich zu bekämpfen, was zweifellos in den Aufgabenbereich
der
Stadtpolizei Zürich irn oben umschriebenen Sinne fällt. In Bezug
auf die zur Erfüllung dieser Aufgabe einzusetzenden Mittel gilt es
zu klären, welche rechtlichen Voraussetzungen für die Installation
elektronischer Bildüberwachungssysteme
erfüllt sein müssen.
In seiner Stellungnahme
zur vorliegenden
Motion vertritt der
Datenschutzbeauftragte
der Stadt Zürich die Meinung, dass die
obgenannten polizeilichen Generalklauseln
keine -insbesondere

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-2
keine allgemeine und präventive -Videoüberwachung erlauben
würden. Für das Bearbeiten von solchen Personendaten seien die
strengen Voraussetzungen von § 5 des Gesetzes über den Schutz
von Personendaten vom 6. Juni 1993 (DSG) und Art. 5 der allge-
meinen Datenschutzverordnung der Stadt Zürich vom 5. Novem-
ber 1997 (ADSV) zu beachten. Das von den Motionären vorge-
schlagene Vorgehen, zuerst eine gesetzliche Grundlage zu schaf-
fen und erst danach eine Videoüberwachung einzurichten, sei des-
halb grundsätzlich korrekt. Nach Ansicht des städtischen Daten-
schutzbeauftragten müsste indessen der Zweck der Installation
von Videoüberwachungskameras wesentlich präziser formuliert
werden als mit der sich im Motionstext findenden Wendung «zum
Zweck der Kriminalitätsbekämpfung undzur Bekämpfung des
Drogendeals». Sodann wird festgehalten, dass die angestrebte
Videoüberwachung jedenfalls nicht grossräumig erfolgen dürfe.
Der Datenschutzbeauftragte der Stadt Zürich weist weiter darauf
hin, dass der kantonale Datenschutzbeauftragte angekündigt
habe, ein Projekt zum Thema Videoüberwachung zu initiieren und
den Gemeinden im Herbst des laufenden Jahres Handlungsan-
weisungen mit einem Mustergesetz zur Verfügung zu stellen. Zu-
dem werde er am «Symposium on Privacy and Security» vom
1./2. November 2001 im Kongresshaus Zürich einen halben Tag
dem Thema «Surveillance -Videoüberwachung im öffentlichen
Raum» widmen. Angesichts der Absicht, auf kantonaler Ebene
den Einsatz von Videoüberwachungssystemen gesetzlich zu re-
geln, ist von der Schaffung rechtlicher Grundlagen auf Gemein-
destufe vorläufig abzusehen. Ein anderes Vorgehen könnte letzt-
lich zur Folge haben. dass städtische Vorschriften in Widerspruch
zu übergeordnetem Recht geraten könnten. Selbst wenn -entge-
gen den Ausführungen des städtischen Datenschutzbeauftragten
-davon ausgegangen würde, dass § 74 des Gemeindegesetzes und
Art.2 der Allgemeinen Polizeiverordnung für die Installation von
Videoüberwachungssystemen eine ausreichende gesetzliche
Grundlage bilden würden, erscheint es angezeigt, von der gross-
räumigen Einrichtung von Überwachungssystemen abzusehen,
bis die kantonalen Vorgaben und Rahmenbedingungen hierfür
feststehen.
3. Aus polizeilicher Sicht ist vorweg festzuhalten, dass die präventive
Wirkung von Videoüberwachungssystemen grundsätzlich bejaht
werden kann. Die Installation solcher Anlagen erscheint indessen
nur insoweit sinnvoll, als ein sofortiges polizeiliches Handeln
überhaupt möglich ist, sobald Bilder übermittelt werden, die einen
Einsatz der Ordnungskräfte notwendig machen. Voraussetzung
für ein solches polizeiliches Einschreiten wäre die Einrichtung ei-
ner Einsatzzentrale, von der aus die Videoüberwachungskameras
permanent bedient und die vom Überwachungssystem Übermit-
telten Bilder auf den Monitoren laufend ausgewertet werden
könnten. Unabdingbar wären zudem genügend grosse, ständig
einsatzbereite Polizeieinheiten, möglicherweise auf dezentrale
Standpunkte verteilt. Solche Einheiten müssten rund um die Uhr
zur Verfügung stehen, ohne durch weitere Aufträge gebunden zu
sein. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so würden die Über-
wachungskameras zwar kurzfristig zu einem erhöhten Sicher-
heitsgefühl der Bevölkerung beitragen. Bliebe eine schnelle Re-
aktion der Polizeikräfte auf mit dem Videoüberwachungssystem

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wahrgenommene kriminelle Vorgänge aber aus, wäre die Wirk-
samkeit der Kameras erheblich in Frage gestellt. da sich mittel-
und längerfristig delinquierende Personen oder Personengruppen
nicht mehr davon abschrecken liessen. Auch sollte nicht ausser
Acht gelassen werden, dass die Überwachung ganzer Gebiete mit-
tels Kamerasystemen durch einen grossen Teil der Bevölkerung
nur sehr schwer akzeptiert werden dürfte und dass -anders als in
Städten, die latent von Terrorakten bedroht sind -in Zürich keine
Bedrohungslage gegeben ist, die den Einsatz solcher Mittel recht-
fertigen würde.
.
Ergänzend zu den rechtlichen Erwägungen des Datenschutzbe-
auftragten der Stadt ZÜrich ist aus polizeilicher Sicht anzumerken,
dass datenschutzrechtliche Einschränkungen des Einsatzes von
Videoüberwachungssystemen den damit verfolgten Zweck allen-
falls einschneidend einschränken könnten. Dürften etwa die Ge-
sichter der durch die Überwachungskameras aufgenommenen
Personen nicbt erkennbar sein, so würde sich die Präventionswir-
kung dieser Massnahmen wesentlich verringern; selbstredend
wäre auch die Fahndung nach Täterinnen und Tätern erheblich er-
schwert, wenn nicht gar ausgeschlossen. Ob solche Einsatzmittel
dann noch sinnvoll sind, ist eine andere Frage.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Installation von vi-
deoÜberwachungssystemen durchaus eine sinnvolle und wirksame
Massnahme zur Verbrechensbekämpfung sein kann; dies aber nur,
wenn ein zusätzlicher, enorm personeller, materieller und damit
auch finanzieller Aufwand in Kauf genommen wird. In diesem Zu-
sammt:nhang gilt es zu beachten, dass die Stadtpolizei Zürich mit
dem bestehenden Personalbestand nicht in der Lage wäre, diese
zusätzliche intensive und aufwendige Überwachungsarbeit zu be-
wäJtigen. Der gezielte, nicht grossräumige und nicht flächen-
deckende Einsatz von Kameras in klar definierten Situationen
wird zur Verbrechensbekämpfung aber befürwortet und auch
praktiziert. Darüber hinaus sind auch datenschutzrechtliche Pro-
bleme zu lösen, die vorerst auf kantonaler Ebene angegangen wer-
den, weshalb von einer Regelung auf Gemeindeebene vorerst ab-
gesehen werden sollte. Aus den angeführten Gründen lehnt der
Stadtrat die Entgegennahme der Motion ab.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Im Namen des Stadtrates
der Stadtpräsident
Josef Estermann
der Stadtschreiber
Martin Brunner

Das PDF-Original befand sich unter: www.stadt-zuerich.ch/kap01/gemeinderat_stzh/_Interpellationsantworten/2001_0092.pdf, siehe auch Bemerkungen zu PDF Dokumenten.



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